BGH lehnt Aussetzung ab …

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.

… weil es nichts auszusetzen gibt

Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der sofortigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat; die Vorschrift gilt nach § 575 Abs. 5 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend.

Bei dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO, mit dem die Erteilung der Vermögensauskunft erzwungen werden soll, handelt es sich um ein Zwangsmittel i.S.v. § 570 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG NJW 2018, 531 Rn 22). Nach ihrem ausdrücklich weiten Wortlaut schließt die Vorschrift auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ein (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2011 – I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn 8 bis 10 – aufschiebende Wirkung; Beschl. v. 16.5.2012 – I ZB 52/11, juris Rn 6; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 570 Rn 2).

Eines zusätzlichen Aussetzungsbeschlusses bedarf es somit nicht. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß §§ 570 Abs. 3, 575 Abs. 5 ZPO.

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