Abmahnschreiben soll zugestellt werden

Der Antragsteller ist ein Abmahnverein nach § 4 UKlaG und verfolgt Verstöße nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW. In diesem Zusammenhang wollte er ein Lokal in A abmahnen und hat gemäß § 130a ZPO das zu übermittelnde Abmahnungsschreiben als elektronisches Dokument an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des AG gesandt mit dem Auftrag, es zuzustellen. Die Gerichtsvollzieherin (Antragsgegnerin) hat die Zustellung zunächst abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 754a ZPO lägen nicht vor. Für die Zustellung einer Willenserklärung bedürfe es des entsprechenden Schriftstücks im Original.

Elektronische Auftragserteilung zurückgewiesen und Original verlangt

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG gestellt. In diesem Zusammenhang wurde die Gerichtsvollzieherin angehört und hat mitgeteilt, die Zustellung der betreffenden Abmahnung sei doch noch vorgenommen worden. Ihre Kostenentscheidung habe sie aufgehoben. Zu der Zurückweisung des Zustellungsauftrags sei es zunächst gekommen, weil eine telefonische Rückfrage bei der Verwaltung des AG nicht zu einer eindeutigen Klärung geführt habe, ob es ausreiche, wenn die zuzustellende Willenserklärung lediglich als elektronisches Dokument übersandt worden sei. Es werde daher um Bekanntgabe ersucht, ob eine Übermittlung einer Willenserklärung per EGVP möglich sei und für eine Zustellung keine Hindernisse bestünden.

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

Der Antragsteller hat seinen Antrag daraufhin umgestellt und beantragt nunmehr die Feststellung, dass die zunächst erfolgte Ablehnung der Ausführung der Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin vom 22.2.2019 rechtswidrig gewesen sei. Die Antragsgegnerin meint, einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe es nicht mehr.

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