Mit seiner Klage begehrt der Gläubiger gegenüber dem Schuldner die Feststellung, dass es sich bei der bereits titulierten Forderung in Höhe von 75.022,53 EUR um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, weil beabsichtigt sei, eine Heraufsetzung des pfändbaren Teils des Einkommens des Beklagten gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zu beantragen. Das LG hat den Streitwert vorläufig auf 3.000 EUR festgesetzt und darauf hingewiesen, dass das AG sachlich zuständig sei, und anheim gestellt, Verweisung zu beantragen. Die Gläubigerin ist dem entgegengetreten, hat aber hilfsweise einen Verweisungsantrag gestellt, worauf das LG sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG verwiesen hat. Das AG Köln hat den Streitwert des Verfahrens auf 37.500 EUR (50 % der Forderung) festgesetzt und das Verfahren zurückverwiesen. Das OLG hatte nun den negativen Kompetenzstreit zu entscheiden.

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