Zerstörungen bei Räumungsvollstreckung

Aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils ließ der Gläubiger die Wohnung räumen. Hierbei wurden Einrichtungsgegenstände beschädigt. Später wurde die Räumungsklage vom LG unter Aufhebung der Entscheidung des AG aus formalen Gründen abgewiesen. Die Vormieterin hatte schon erfolgreich Räumungsklage erhoben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Schuldner wurde zurückgewiesen. Die Schuldner verlangen nun von dem Gläubiger Schadensersatz wegen der beschädigten Einrichtungsgegenstände. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Dem folgt der BGH.

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