1. Eine (ermäßigte) Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG fällt nicht für den Gerichtsvollzieher an, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt.

2. Die Auslagenpauschale für den Auftrag ist nach Nr. 716 KV GvKostG – nach oben – in doppelter Weise gedeckelt. Sie darf maximal 20 % der zu erhebenden Gebühren betragen und außerdem 10 EUR nicht übersteigen.

KG Berlin, Beschl. v. 30.11.2021 – 5 W 71/21

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