Bedingter Vollstreckungsauftrag mit Weisung

Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin (GV) damit, bei einem Schuldner – unter Versuch einer gütlichen Erledigung mit Ratenzahlung und Zahlungsfrist – die Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch abzunehmen.

Dabei erteilte sie ferner gemäß dem Modul K 3 des Vordrucks die Anweisung: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben."

Kostenrechnung mit Nichterledigungsgebühr

Nach erfolgter – vergeblicher – Zahlungsaufforderung und nachfolgender Vermögensauskunft des Schuldners stellte die GV der Gläubigerin insgesamt 82,25 EUR in Rechnung; in dieser Summe enthalten ist ein Teilbetrag in Höhe von 15 EUR mit dem Betreff: "Nicht erl. Pfändung KV 604, 205" sowie ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 13 EUR mit dem Betreff "Auslagenpauschale KV 716". In der Rechnung erklärte die GV, aus dem Vermögensverzeichnis ergäben sich keine pfändbaren Gegenstände.

Erinnerung der Gläubigerin und Beschwerde der Bezirksrevisorin

Die Gläubigerin hat gegen diese Kostenrechnung "Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO" eingelegt. Inhaltlich hat sie sich zum einen gegen den Ansatz der Gebühr in Höhe von 15 EUR für die nicht erledigte Pfändung gewandt und zum anderen um "anteilige Korrektur der Auslagenpauschale" gebeten. Das AG wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück, ließ aber die Beschwerde gegen seinen Beschluss zu. Die Gläubigerin erklärte, es werde "die Erinnerung aufrechterhalten". Das LG hat diese Erklärung als Beschwerde angesehen und – nach Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber der Bezirksrevisorin, welche Stellung genommen hat – unter Abänderung des Beschlusses des AG ausgesprochen, dass die Kostenrechnung der GV dahingehend abgeändert wird, dass von der Gläubigerin statt 82,25 EUR nur 64,25 EUR zu zahlen sind. Das LG hat in diesem Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen, die die Bezirksrevisorin eingelegt hat.

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