Die Regelung zur Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale hat in §§ 112 ff. EStG ihren Regelungsort gefunden. Jeder am 1.9.2022 abhängig beschäftigte Arbeitnehmer der Lohnsteuerklassen I bis V erhält danach einen Einmalbetrag von 300 EUR. Dabei wird die Leistung nicht für einen bestimmten Monat, sondern für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Der Bruttolohn (!) wird um diesen Betrag erhöht. Der Arbeitgeber erhält diesen Betrag durch eine Reduzierung der Lohnsteuerabführung erstattet. Auf diesem Wege wird der Staat und nicht der Arbeitgeber mit der Pauschale belastet.

 

Hinweis

Bei Selbstständigen wird die Einkommensteuervorauszahlung entsprechend reduziert.

Ausgestaltung als Arbeitseinkommen

Nach § 119 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Energiepreispauschale als Teil des Arbeitseinkommens konzipiert. Sie ist deshalb auch steuerpflichtig. Die Energiepreispauschale ist dagegen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nach § 122 EStG nicht als Einkommen zu berücksichtigen, also sozialabgabenfrei. Sie wurde mithin kraft gesetzlicher Anordnung aus dem Anwendungsbereich von § 14 SGB IV herausgenommen.

Die Folgen: Energiepreispauschale ist als Arbeitseinkommen gepfändet, § 850 ZPO

Durch die Ausgestaltung als Arbeitseinkommen wird die Energiepreispauschale mit dem regelmäßig wiederkehrenden Lohn des Schuldners ausgezahlt. Sie wirkt diesbezüglich wie eine einmalige Zulage. Dafür spricht auch, dass sie der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Sie wird damit auf der Ebene des Arbeitseinkommens von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst, § 850 Abs. 2 ZPO. Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart, § 850 Abs. 4 ZPO.

Kein spezieller Pfändungsschutz?

Ein spezieller Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale ist weder im Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl I 2022, S. 749 v. 27.5.2022), mit dem die Energiepreispauschale eingeführt wurde, noch in den §§ 112 ff. EStG angeordnet. Auch ansonsten findet sich im EStG kein spezieller Pfändungsschutz.

 

Hinweis

Insoweit verhält es sich anders als bei den Hochwasserhilfen, bei denen der Gesetzgeber einen besonderen Pfändungsschutz in § 23 EGZPO angeordnet hat. Auch bei der speziellen Corona-Prämie für Pflegekräfte wurde in § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI angeordnet, dass die Prämie unpfändbar ist. Auch der Heizkostenzuschuss ist nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (BGBl I 2022, S. 698) nicht pfändbar, was sich nach § 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf das P-Konto überträgt. Die demgegenüber fehlende Regelung des Pfändungsschutzes für die Energiepreispauschale spricht mithin für deren grundsätzliche Pfändbarkeit. Auch im Gesetzentwurf (BT-Drucks 20/1333) und in der Beschlussempfehlung (BT-Drucks 20/1765) wird der Pfändungsschutz nicht angesprochen, was diese Auffassung unterstreicht.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass es keinen Pfändungsschutz gibt. Vielmehr sind die allgemeinen Regelungen über den Pfändungsschutz anzuwenden.

Keine Ausnahme von der Pfändbarkeit

Eine Ausnahme von der Pfändbarkeit ist nicht zu sehen. Die Energiepreispauschale ist in den § 850a und § 850b ZPO nicht explizit genannt und unterfällt auch im Übrigen nicht den dort geregelten Tatbeständen. Anders als Teile der Rechtsprechung es für die Corona-Prämien angenommen haben, handelt es sich vor allem nicht um eine "Erschwerniszulage".

Genießt die Energiepreispauschale den allgemeinen Pfändungsschutz?

Ist die Energiepreispauschale mithin als Arbeitseinkommen gepfändet, unterliegt sie zunächst dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO. Auf sie kann mithin nur im Rahmen der Pfändungsfreibeträge zugegriffen werden. Dies verhält sich nicht anders, wenn die Energiepreispauschale mit dem im übrigen unpfändbaren Einkommen auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen wird, §§ 899, 902 ZPO.

Pfändungsschutz nach § 851 ZPO scheidet aus

Eine Forderung ist nach § 851 Abs. 1 ZPO in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung kann wiederrum nach § 851 Abs. 2 ZPO nur insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

 

Hinweis

Eine Forderung kann nach § 399 BGB nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Erforderlich wäre also, dass es sich bei der Energiepreispauschale um eine höchstpersönliche oder eine zweckgebundene Forderung handelt. In Betracht kommt hier eine Zweckbindung. Der Verwendungszweck einer Forderung kann gesetzlich bestimmt oder bei Anspruchsbegründung der Leistung als Inhalt beigelegt sein, insbesondere mit treuhänderischer Bindung des Leistungs...

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