BGH klärt Pfändungsgegenstand

Das LG hat angenommen, Gegenstand der Pfändung der Gläubigerin seien nur Ansprüche aus dem zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin geschlossenen Pensionsvertrag sowie den diesen betreffenden Nachtragsvereinbarungen und den damit im Zusammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen und nicht die dem Schuldner verpfändeten Ansprüche aus den von der Drittschuldnerin zu seinen Gunsten geschlossenen Rückdeckungslebensversicherungen. Hiergegen erinnert die Gläubigerin nichts. Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Pensionszusagen sind Arbeitseinkommen

Zutreffend geht das LG weiter davon aus, dass die Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Pensionsvertrag und den diesen betreffenden Nachtragsvereinbarungen nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nur nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar sind.

Was alles zum Arbeitseinkommen zählt

Gemäß § 850 Abs. 2 ZPO sind Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbstständige oder unselbstständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 644; BGH NJW-RR 1989, 286, 287; BGHZ 96, 324, 327; BGH NJW 1978, 756; BAG NJW 1962, 1221; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850 Rn 9; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 850 Rn 21; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl., § 850 Rn 4; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850 Rn 9). Zum Arbeitseinkommen gehören auch Ruhegelder, die nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis des Schuldners als fortlaufende Einkünfte vom Dienstherrn gezahlt werden.

Ausgestaltung als Altersrente im konkreten Einzelfall

Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch des Schuldners aus der im Rahmen des Anstellungsvertrags mit der Drittschuldnerin getroffenen Pensionsvereinbarung, aufgrund derer diesem ein Ruhegehalt in Abhängigkeit von der zuletzt bezogenen Dienstvergütung in monatlichen Beträgen gezahlt werden sollte, als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen. Der Schuldner erhält aufgrund dieser Vereinbarung nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von der Drittschuldnerin eine fortlaufende Zahlung, durch die seine Altersversorgung sichergestellt werden soll.

Gesellschafterstellung ist unerheblich

Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht (vgl. Timm, ZIP 1981, 10, 11; a.A. OLG Naumburg VersR 2012, 1287, 1289; noch offen gelassen in BGH NJW 1978, 756, juris Rn 70).

Art der Beschäftigung ist unerheblich

§ 850 Abs. 2 ZPO differenziert seinem Wortlaut nach nicht danach, ob es sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält. Nach dem mit § 850 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten wirtschaftlichen Schutzbedürfnis und dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, die Versorgung des dienstverpflichteten Schuldners sicherzustellen, ist eine vom Dienstherrn nach Eintritt in den Ruhestand bezogene Vergütung, die der Schuldner im Anschluss an die Erwerbstätigkeit als Altersversorgung erhält und die seine Existenzgrundlage sichert, dem Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen zu unterstellen. Dieser Schutzzweck greift sowohl für den weisungsabhängigen Fremdgeschäftsführer als auch für den geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter ein, der seine Tätigkeit aufgrund der von ihm mehrheitlich mitbestimmten Beschlussfassung der Gesellschafter frei gestalten kann.

Geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter ist kein Freiberufler

Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH nicht einem freiberuflich Tätigen gleichzustellen. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund des mit der Gesellschaft geschlossenen Anstellungsvertrags dieser gegenüber Dienstleistungen gegen Vergütung erbr...

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