Pfändung in Pensionszusage

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von ca. 2.000.000 EUR. Der Schuldner war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der jetzt in Liquidation befindlichen Drittschuldnerin und ist ihr Liquidator. 1993 hatte der Schuldner mit der Drittschuldnerin einen Pensionsvertrag geschlossen, mit dem er gegenüber der Drittschuldnerin einen Anspruch auf Altersrente erwarb. Die Drittschuldnerin schloss daraufhin mehrere Lebensversicherungen zugunsten des Schuldners als versicherter Person als Rückdeckungsversicherungen ab. Dem Schuldner wurden jeweils erstrangige Pfandrechte eingeräumt.

Nach Ablauf der Rückdeckungsversicherungen wurden die Versicherungssummen an die Drittschuldnerin ausgezahlt. Das Empfängerkonto ist an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau verpfändet. Die Drittschuldnerin ist nur gemeinsam mit dem Schuldner und dessen Ehefrau verfügungsbefugt.

Ab Oktober 2008 leistete die Drittschuldnerin an den Schuldner die vereinbarte Altersrente von 50 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen monatlichen Gehalts, dies entspricht 8.300 EUR brutto. Die Gläubigerin erwirkte vor dem LG eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner untersagt wurde, die Beträge von der Drittschuldnerin einzuziehen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das AG einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Pensionsvertrag gerichtet auf Auszahlung von Pensionsleistungen oder anderen Altersbezügen in Höhe von 8.300 EUR je Monat und/oder auf Auszahlung von Guthaben auf Konten der Drittschuldnerin, insbesondere bei der C. Bank, Filiale H., Konto Nr. … , einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund, gepfändet worden sind.

AG gewährte Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und beantragt, den Pfändungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen nur nach Maßgabe von § 851c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden könnten. Das AG ist dem gefolgt. Das LG hat die Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 2 ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO besteht.

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