Kombinierter Voll­streckungsauftrag mit Antrag auf Haftbefehl

Die Gläubigerin hatte beim GV die Sachpfändung und für den Fall, dass sie zu einer sofortigen Befriedigung nicht führe oder der Schuldner die Durchsuchung verweigere, die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft sowie für den Fall eines Widerspruchs die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft beantragt. Weiter hatte sie erklärt: "Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird beantragt, die Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Richter beim Vollstreckungsgericht vorzulegen. Gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen wir, gemäß § 802g Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen … "

Sofortiger Termin, zu dem der SU nicht erscheint

Der GV hat den Schuldner aufgesucht, aber nicht angetroffen. Weil ihm die Unpfändbarkeit bekannt war, hat er sofort einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft anberaumt. Hier ist der Schuldner nicht erschienen, worauf der GV dem AG den Antrag auf Erlass des Haftbefehls vorgelegt hat.

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