Leitsatz

1. Werden in einem Pfändungsbeschluss mehrere gepfändete Grundschulden und belastete Grundstücke benannt, indem lediglich das jeweilige Grundbuch und das Blatt, auf dem Grundstück und Grundschulden eingetragen sind, bezeichnet wird, so genügt dies dem Bestimmtheitserfordernis.

2. Das Bestimmtheitserfordernis ist nicht verletzt, wenn der Gläubiger sich mit einer gezielten Grundbucheinsicht einen Überblick über das Grundeigentum des Schuldners verschaffen kann, auch um die Erfolgsaussichten weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abschätzen zu können.

3. Der Pfändungsbeschluss verlangt nicht die möglichst genaue Angabe der von der Pfändung betroffenen Grundpfandrechte, sondern nur die eine Identifizierung zulassende Bezeichnung.

LG Meinigen, 23.7.2012 – 4 T 2/11

1 I. Der Fall

Mehrere Grund­schulden …

Die Schuldner sind Miteigentümer zu einhalb von insgesamt sieben Grundstücken. An fünf Grundstücken (lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 7) sind zugunsten der Drittschuldnerin in den Jahren zwischen 1991 bis 1998 jeweils fünf Buchgrundschulden bestellt und eingetragen worden, über 28 TDM, 30 TDM, 60 TDM, 35 TDM und 50 TDM, insgesamt also 203 TDM.

… die im PfÜB zusammengefasst werden

Die Gl zu 2) hat 2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gegen beide Schuldner erwirkt, mit dem u.a. deren Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, "insbesondere auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld über DM 203.000,00 (EUR 103.793,00), ggf. mit Brief".

Gläubigerkonkurrenz

Die Gl zu 1) hat 2008 den hälftigen Anteil der Schuldnerin an den Teileigentümergrundschulden nach vollständiger oder teilweiser Rückzahlung der zugrunde liegenden Forderungen gepfändet; ferner auch deren Ansprüche gegen den Miteigentümer im Zusammenhang mit entstandenen Eigentümergrundschulden.

Im Streit: Bestimmtheit des PfÜB

Die Gl zu 1) wendet sich gegen den PfÜB der Gl zu 2) mit der Begründung, die dort gepfändete Forderung sei nicht hinreichend bezeichnet: Der Beschluss lasse nicht erkennen, welche Grundschuld mit welchem Betrag gepfändet worden sei, eine Zusammenfassung der Grundschulden sei unzulässig, ebenso eine Auslegung, die auf Umständen und Urkunden außerhalb des PfÜB beruhe. AG und LG haben die Erinnerung und nachfolgende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2 II. Die Entscheidung

Beschwerdebefugnis: Streit unter Gläubigern um den Rang

Die Gl zu 1) ist in eigenem Ranginteresse beschwerdebefugt, weil die angegriffene frühere Pfändung vorgeht (§ 804 Abs. 3 ZPO). Die spätere Pfändung erfasst auch die bereits 2005 gepfändeten Forderungen der Schuldnerin, auch wenn die zugrunde liegenden Pfändungsbeschlüsse im Wortlaut unterschiedlich sind. Mit beiden Beschlüssen werden Ansprüche der Schuldnerin gepfändet, die aus der Sicherungsabrede mit der Drittschuldnerin folgen, insbesondere auf Rückübertragung der Grundpfandrechte, weiterhin Rechte, die sich aus der Umwandlung der Fremd- in Eigentümergrundschulden ergeben.

Allgemeine Bezeichnung der gepfändeten Forderung

Die Beschreibung der gepfändeten Forderungen in den Pfändungsbeschlüssen ist ausreichend, insoweit sind übermäßige Anforderungen nicht zu stellen. Die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund brauchen (nur) in allgemeinen Umrissen angegeben werden, soweit die Identität feststeht, d.h. auch Dritte müssen die gepfändete Forderung von anderen unterscheiden können; Ungenauigkeiten bei der Forderungsbezeichnung können durch Auslegung behoben werden (vgl. BGH NJW 1988, 2543; BGH NJW-RR 2008, 1164; Zöller/Stöber, 29. Aufl., Rn 8, 9 zu § 829).

Im Speziellen: Grundschulden

Problematisch und hier im Streit ist, wie genau die eingetragenen Grundpfandrechte, aus denen Forderungen der Schuldner resultieren können, im Pfändungsbeschluss bezeichnet werden müssen und ob der Beschluss 2005 den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Der Beschluss bezeichnet zwar das Grundbuch und das Blatt, auf dem Grundstücke und Grundschulden eingetragen sind, nennt aber nicht im Einzelnen die Grundstücke und die auf ihnen lastenden Grundschulden.

Die Anforderungen des BGH

Der BGH hat es im Urt. v. 28.2.1975 (NJW 1975, 980) als unzureichend angesehen, wenn bei Grundschulden, auf die sich die gepfändeten Rückübertragungsansprüche beziehen, weder die Grundbuchstelle ihrer Eintragung, noch die laufenden Nummern angegeben sind, denn: "Aus den Pfändungsverfügungen konnte aber nur derjenige einen Hinweis auf den Pfandgegenstand entnehmen, der wusste, welche Grundstücke dem Schuldner ganz oder teilweise gehörten." Die Pfändung betraf seinerzeit mehrere Grundstücke und sieben Grundpfandrechte. In jedem Fall – so der BGH – sei eine hinreichende Bezeichnung des belastenden Grundbesitzes erforderlich, wenn nicht nach dem Grundbuch, so doch auf andere Weise.

Dagegen ist allein die fehlende Angabe der Gemarkung im Beschluss ohne Belang (BGH NJW-RR 1991, 1197), nachdem für beide Grundschulden das Grundbuchblatt und die Stelle der Eintragung genannt ist: Die von der Pfändung betroffenen Grundpfandrechte hätten bei lebensnaher Betrachtung ohne weit...

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