Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Abnahme der Vermögensauskunft

Wir möchten aus einem Vollstreckungsbescheid im Namen des Gläubigers die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Da uns keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Schuldners vorgelegen haben, haben wir die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und das Vermögensverzeichnis dann auch erhalten. Hierfür haben wir eine 0,3-Verfahrengsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG berechnet.

Und was dann?

Um zu prüfen, ob nunmehr der Zugriff auf Einkommen und Vermögen des Schuldners möglich ist, haben wir das Vermögensverzeichnis ausgewertet. Das Ergebnis war negativ. Wir fragen uns nun, ob diese Auswertung des Vermögensverzeichnisses noch zum Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft gehört oder ob es sich bereits um eine neue Angelegenheit, nämlich die Vorbereitung einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme, handelt. Können wir also dafür schon eine neue und weitere 0,3-Verfahrensgebühr berechnen?

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