Die Zwangsvollstreckung wegen sowohl des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

BGH, 10.3.2011 – VII ZB 70/08

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