Versäumnisurteil mit Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlung

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil u.a. wegen 102,09 EUR Hauptforderung, außergerichtlicher Schadenskosten in Höhe von 17 EUR, außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39 EUR und Zinsen hieraus sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen festgesetzter Kosten des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 112,75 EUR nebst Zinsen und wegen Kosten der Zwangsvollstreckung. Unter Ziffer 2 des Versäumnisurteils wird festgestellt, dass der Beklagte die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet.

Forderungspfändung wird betrieben

Der Gläubiger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erwirkt, durch den u.a. die angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung der nach dem Sozialgesetzbuch fällig werdenden laufenden Geldleistungen gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind.

Antrag auf privilegierte Vollstreckung zurückgewiesen

Den Antrag des Gläubigers, den unpfändbaren Betrag gemäß § 850f Abs. 2 ZPO auf die jeweilige gesetzliche Größe gemäß §§ 20, 22 SGB II je Monat festzusetzen, haben das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde jedoch zugelassen.

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