Wer einen anderen wider die guten Sitten schädigt, ist nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. § 826 BGB geht insoweit über § 823 Abs. 1 BGB hinaus, als hier das Vermögen als Ganzes geschützt wird.

Hierunter fallen etwa Vermögensschädigungen durch die falsche Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Solvenz der schuldnerischen Gesellschaft, insbesondere auch die Fälle der Insolvenzverschleppung.
Das Gleiche gilt für Forderungen aus Kaufverträgen, wenn der Verkäufer den Käufer bewusst täuscht, indem er für den Vertragsschluss wesentliche Umstände verschweigt (OLG Hamm NJW 1997, 2121), allein um den anderen Vertragsteil zum Vertragsabschluss zu bringen.
Im Anlagerecht können Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gemäß § 826 BGB wegen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung haften (Informatec – BGH NJW 2004, 2664 m. Anm. Köhler, NJW 2004, 446).

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