Leitsatz (amtlich)

Zu Schadensersatzansprüchen des Aktionärs wegen unrichtiger Ad-hoc-Mitteilung.

 

Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.01.2003; Aktenzeichen 3-7 O 50/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 3) wird das am 17.1.2003 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. abgeändert.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zu 3) 9.881,30 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 15.3.2001 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 180 Aktien der "A" (WKN ...) zu zahlen.

Die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.

Den Klägern werden vorab die durch die Anrufung des LG München I entstanden Mehrkosten auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) 29 %, der Kläger zu 2) 34 % und der Beklagte zu 2) 37 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) tragen diese selbst, diejenigen Klägers zu 3) fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger zu 1) 45 % und der Kläger zu 2) 55 % zu tragen. Diejenigen des Beklagten zu 2) fallen zu 29 % dem Kläger zu 1) und zu 34 % dem Kläger zu 2) zur Last; 37 % seiner außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu 2) selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger, die Aktien der A auf dem Sekundärmarkt erworben haben und diese weiterhin halten, machen gegen die Beklagten aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche auf Ausgleich erlittener Verluste in Folge des Aktienerwerbs Zug um Zug gegen Rückgabe ihrer Aktien geltend.

Die Beklagte zu 1) ist in die Rechtsstellung der A eingerückt, die mit Wirkung vom 21.4.2004 auf die B verschmolzen wurde, die nunmehr als C firmiert.

Die Aktien der A (im Folgenden: Beklagte zu 1)) wurden seit dem 30.10.1997 an der Frankfurter Wertpapierbörse mit Zulassung zum Geregelten Markt und Notierung im Neuen Markt gehandelt. Der Beklagte zu 2) war ihr Hauptaktionär und bis zum 25.7.2001 Vorsitzender des Vorstands der Beklagten zu 1) Seit Mitte 1999 hielt er etwa 62,5 Mio. Aktien der Beklagten zu 1) Sein Bruder ... D war als Finanzvorstand der Beklagten zu 1) tätig.

Nachdem die Hauptversammlung der Beklagten zu 1) vom 22.7.1999 beschlossen hatte, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu 10.862.500 EUR durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, und der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hatte, bot ein Bankenkonsortium unter Führung der E.-Bank und der F in der Zeit vom 25.10.1999 bis zum 8.11.1999 die jungen Aktien öffentlich zur Zeichnung an. Das Angebot bezog sich auf zunächst 9.462500 Aktien und wurde um weitere 1.400.000 Aktien im Hinblick auf eine dem Konsortium gewährte Mehrzuteilungsoption erhöht.

Nach Ablauf der Zeichnungsfrist wurden die 9.462.500 Aktien am 11.11.1999 zum Geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und ab dem 12.11.1999 gehandelt. Die weiteren 1.400.000 Aktien aus der Mehrzuteilungsoption wurden am 2.12.1999 zugelassen und ab dem 3.12.1999 gehandelt. Sämtliche Aktien wurden vor Handelsaufnahme gezeichnet. Der Ausgabekurs der neuen Aktien belief sich auf 45 EUR.

Dem Angebot lag ein Verkaufsprospekt zugrunde, in dem auf S. 1 und 96 mitgeteilt wurde, dass eine sog. "Lock-up-Abrede" dahin bestehe, dass es dem Beklagten zu 2) und ... D untersagt sei, innerhalb einer Sperrfrist von sechs Monaten ab dem Tag der Aufnahme der neuen Aktien in den Handel eigene Aktien zu veräußern, wenn nicht die konsortialführenden Banken zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt hatten.

Der Prospekt gab eine entsprechende Passage aus dem Emissionsvertrag ("Underwriter Agreement") wieder, der zwischen den Mitgliedern des Bankenkonsortiums, den Beklagten und D geschlossen worden war und in dessen Art. 18 bestimmt war: "and no other person shall acquire or have any right under or by virtue of this Agreement" ("und keine andere Person soll Rechte unter oder auf Grund dieses Vertrages haben oder erwerben").

Unter Verstoß gegen die Lock-up-Abrede veräußerte der Beklagte zu 2) außerbörslich an einen privaten Investor am 16./17.2.2000 200.000 Aktien zu einem Preis von ca. 40 Mio. DM, was im Dezember 2000 durch Presseberichte bekannt wurde.

Im ersten Halbjahr 2000 investierte die Beklagte zu 1) in großem Umfang in Unternehmungsbeteiligungen. Sie erwarb sämtliche Anteile an der US-amerikanischen G - (G) und an der H - (H). Die H hielt 50 % der Anteile an der J, die ihrerseits Inhaberin der Verwertungsrechte an der Rennsportserie Formel 1 war. Die übrigen 50 % der Anteile an der J hielt die L., die M und seiner Familie zugeordnet war. Der Kaufpreis setzte sich zusammen aus 712,5 Mio. USD in bar und über 10 Mio. Aktien der Beklagten zu 1) Darüber hinaus erbrachte die Beklagte zu 1) Zahlungen von 30 Mio. U...

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