Das LG folgt der Argumentation des Gläubigers

Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet. Gemäß § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO darf der GV, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben. Außerdem darf der GV gemäß § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, gemäß § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen.

Gläubiger durfte Antrag stellen

Das AG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gläubigerin im Streitfall berechtigt war, eine Drittauskunft zu beantragen. Der Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen (BGH, 20.9.2018 – I ZB 120/17).

Gläubiger ist für die Voraussetzungen darlegungs- und nachweispflichtig

Dem Gläubiger obliegt es dabei darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen. Denn auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen. Weder das Vollstreckungsgericht noch der GV sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet.

Gläubiger hat seiner Darlegungs- und Nachweislast genügt

Von diesen Grundsätzen ist das AG auch zu Recht ausgegangen. Anders als das AG meint, hat die Gläubigerin ihrer Darlegungslast hier aber genügt. Denn sie hat unter Bezugnahme auf die "… -Auskunft" – zusammen mit der zwischenzeitlich vorgelegten "Legende" – dargelegt, dass und an welchen Tagen die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Anders als in der vom AG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Entscheidung des BGH vom 16.5.2019 (I ZB 79/18) sind damit die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO dargelegt. Ein weiterer "Nachweis" oder "Beleg" ist – auch wenn die missverständlichen Ausführungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung dies nahelegen – nicht erforderlich.

Keine Kostenerstattung für das Erinnerungsverfahren

Für eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO ist kein Raum. Der Schuldner ist nicht Partei des Verfahrens über die Erinnerung des Gläubigers nach § 766 Abs. 2 ZPO und auch nicht des darauf folgenden Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin. Die Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO finden daher nicht zu seinen Lasten Anwendung und der Schuldner ist nicht nach deren Grundsätzen gegenüber dem Gläubiger zur Kostenerstattung verpflichtet (s. BeckOK-ZPO/Preuß, 38 Ed. 9/20, § 766 Rn 61).

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