GV behauptet Unpfändbarkeit des Pkw

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Im Vermögen der Schuldnerin befindet sich ein Pkw Seat Ibiza, der durch den Gerichtsvollzieher (GV) gepfändet werden sollte.

Der GV teilte dem Gläubiger mit, dass er den Pkw am Wohnsitz der Schuldnerin nicht aufgefunden habe. Ebenso habe er die Schuldnerin nicht angetroffen. Die Schuldnerin arbeite im Gartenbaubetrieb … in … . Der GV führte aus, dass er die Pfändung des Fahrzeugs für unzulässig halte, wenn dieses zur Erzielung von Erwerbseinkommen benötigt werde; da es für die Schuldnerin schwierig sein dürfte, ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, halte er das Fahrzeug für unpfändbar. Er lehne die Pfändung aus diesen Gründen ab.

Gläubiger legt Erinnerung ein

Der Gläubiger hat Erinnerung eingelegt und beantragt, den GV anzuweisen, den erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag weisungsgemäß durchzuführen. Dem ist der GV entgegengetreten und hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das AG hat die Erinnerung mit gleicher Begründung zurückgewiesen. Zu entscheiden ist nun über die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO.

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