Sind die Bundesländer im Rahmen der Beratungen zum Kostenrechtsänderungsgesetz noch mit dem Bestreben gescheitert, auch eine Anpassung der Gerichtsvollzieherkosten zu erreichen, gelingt dies nun mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks 145/21 = BT-Drucks 19/28399). Der Bundestag hat das Gesetz am 24.6.2021 in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen (Beschlussempfehlung BT-Drucks 19/30937 und 19/31119; BT-Protokoll 19/224, S. 28470D-28474A; BT-Plenarprotokoll 19/236, S. 30601A-30601A). Die Schlussberatung des Bundesrates steht noch aus.

Höhere GV-Kosten ggfs. schon ab dem 1.10.2021

Nach Art. 34 Abs. 2 der Beschlussempfehlung soll das Gesetz am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Ausgehend davon, dass das Gesetz im September 2021 durch den Bundesrat geht und im gleichen Monat verkündet wird, ergäbe sich damit ein Inkrafttreten zum 1.10.2021. Maßgeblich für das neue Gebührenrecht ist der Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrags, § 18 GvKostG.

 

Die neue Gebührentabelle

 
Nr. KVGvKostG Gebührentatbestand Gebühr alt Gebühr neu
100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 10,00 EUR 11,00 EUR
101 Sonstige Zustellung 3,00 EUR 3,30 EUR
102 Beglaubigung eines Schriftstücks, das dem Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zustellung übermittelt wurde (§ 193 Abs. 1 ZPO) je Seite … Eine angefangene Seite wird voll berechnet. Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale  
200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO (Vorpfändung) 16,00 EUR 17,60 EUR
205 Bewirkung einer Pfändung (§§ 808 Abs. 1, 2 S. 2, 809, 826 oder 831 ZPO) 26,00 EUR 28,60 EUR
207 Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO). Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. 16,00 EUR 17,60 EUR
208 Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt: Die Gebühr nach Nr. 207 ermäßigt sich auf 8,00 EUR 8,80 EUR
220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren. Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird ggfs. ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 erhoben. 16,00 EUR 17,60 EUR
221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher. Neben dieser Gebühr wird ggfs. ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 erhoben. 26,00 EUR 28,60 EUR
230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher. Neben dieser Gebühr wird ggfs. ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. 52,00 EUR 57,20 EUR
242 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger. Neben dieser Gebühr wird ggfs. ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 erhoben. 130,00 EUR 143,00 EUR
243 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Fall der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Neben dieser Gebühr wird ggfs. ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 erhoben. 98,00 EUR 107,80 EUR
250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG. Neben dieser Gebühr wird ggfs. ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 erhoben. 52,00 EUR 57,20 EUR
260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder 807 ZPO. 33,00 EUR 36,30 EUR
261 Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). 33,00 EUR 36,30 EUR
262 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO. 38,00 EUR 41,80 EUR
270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung. 39,00 EUR 42,90 EUR
300

Versteigerung, Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO von

– beweglichen Sachen,

– Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,

– Forderungen oder anderen Vermögensrechten.

Neben dieser Gebühr wird ggfs. ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 erhoben. Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet.
52,00 EUR 57,20 EUR
301 Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden. Neben dieser Gebühr wird ggfs. ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 erhoben 52,00 EUR 57,20 EUR
302

Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet.

(1) Die Gebühr wird für die Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 802b ZPO nicht stattgefunden hat oder...

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