Kurzbeschreibung

Übersicht über die Gerichtsvollziehergebühren für die verschiedenen Vollstreckungshandlungen auf Grundlage des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, Anlage zu § 9 GvKostG, BGBl. I 2001, 634-637

Tabelle der Gerichtsvollziehergebühren

Gliederung

Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)

Abschnitt 2 Vollstreckung

Abschnitt 3 Verwertung

Abschnitt 4 Besondere Geschäfte

Abschnitt 5 Zeitzuschlag

Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung

Abschnitt 7 Auslagen

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)

Vorbemerkung 1:

(1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung.

(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.
100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 11,00 EUR
101 Sonstige Zustellung 3,30 EUR
102

Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 193 Abs. 1 ZPO) je Seite

Eine angefangene Seite wird voll berechnet.
Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale.
Abschnitt 2 Vollstreckung
200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) 17,60 EUR
205 Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 28,60 EUR
206 Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO 17,60 EUR
207

Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§802b ZPO)

Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
17,60 EUR
208

Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt:

Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf ..........
8,80 EUR
210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist 17,60 EUR
220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren. Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 17,60 EUR
221

Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher.

Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
28,60 EUR
230

Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher.

Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.
57,20 EUR
240

Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz

Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
150,00 EUR
241

Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt:

Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf ..........

Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.
100,00 EUR
242

Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger.

Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
143,00 EUR
243

Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
107,80 EUR
250

Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG.

Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
57,20 EUR
260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs.1 oder nach § 807 ZPO 36,30 EUR
261 Übermittlung eines mit der eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) 36,30 EUR
262 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO 41,80 EUR
270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung 42,90 EUR
Abschnitt 3 Verwertung

Vorbemerkung 3:

Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertun...

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