BGH ist gläubigerfreundlich

Es wäre schön, wenn auch der Gesetzgeber diese Entscheidung gelesen hätte, bevor er § 802l ZPO geändert hat. Der BGH sieht richtig, wo Opfer (Gläubiger) und Täter der Pflichtverletzung (Schuldner) sind und dass das ohnehin nach § 802c ZPO zu Recht eingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Schuldners hinter das Vermögensinteresse des Gläubigers zurücktreten muss. So kann man nur hoffen, dass Gläubiger die jetzige Entscheidung des BGH als Ausgangspunkt nehmen, um die einschränkende Neuregelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Anders als die gegenteilige Auffassung meint beeinträchtigt der BGH auch nicht die Schuldnerinteressen, sondern dient ihnen. Was soll es dem Schuldner helfen, wenn beantragt wird, eine – wesentlich teurere – Vermögensauskunft abzunehmen, die der Gläubiger dann auch noch einmal mit – weiter kostenpflichtigen – Einzelauskünften nach § 802l ZPO verifizieren darf. Das verursacht nur vom Gläubiger vorzufinanzierende und vom Schuldner letztlich nach § 788 ZPO zu tragende Kosten, die seine Verschuldung vertiefen und nicht helfen, die Hauptforderung zu begleichen.

Der Gesetzgeber überholt den BGH

Zum 1.1.2022 tritt die Neuregelung von § 802l ZPO in Kraft, so dass Gläubiger nur noch wenige Monate von der Entscheidung profitieren werden. Ist bisher die Einholung einer Drittauskunft nach § 802l ZPO nur zulässig, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder die abgegebene Vermögensauskunft keine hinreichende Befriedigung des Gläubigers erwarten lässt, soll sie zukünftig auch dann zulässig sein, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft daran scheitert, dass der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, d.h. schon die Ladung nicht zugestellt werden kann. Die Nachrangigkeit der Drittauskunft wird in diesen Fällen mithin aufgehoben. Nachhaltige Entwertung erfährt die Einholung der Drittauskunft allerdings dann in § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO. Danach kann nur noch der Gläubiger eine Drittauskunft einholen, der das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet hat.

FoVo, S. 134 - 139

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