Erfolglose Pfändung von Arbeitslohn

Wir knüpfen an den Antrag zur Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen in FoVo 2021, 109 ff. an: Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über 3.463,57 EUR. Der Rechtsdienstleister hat für den Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet.

Der Schuldner ist verheiratet, hat ein minderjähriges Kind in der Schule und verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.708,27 EUR. Der Ehegatte verfügt über ein Arbeitseinkommen oberhalb von 750 EUR netto monatlich. Ausweislich der Pfändungsfreigrenzentabelle ergibt sich bei zwei unterhaltsberechtigten Personen kein pfändbarer Betrag.

Geht doch noch was?

Wir fragen uns nun, ob vor dem Hintergrund des eigenen Einkommens des Ehegatten nicht doch ein Pfändungserfolg zu erzielen ist.

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