Die Rechtsgrundlagen der Kostenentscheidung

Im konkreten Fall ging es um eine Unterhaltsvollstreckung mit Auslandsbezug. Das Auslandsunterhaltsgesetz enthält aber keine speziellen Kostenvorschriften für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung. Insbesondere stellt der gemäß § 57 i.V.m. §§ 40 Abs. 1 S. 4, 45 Abs. 4 S. 2, 48 Abs. 3 S. 2 AUG auf die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen entsprechend anwendbare § 788 ZPO keine derartige Sonderbestimmung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dar (vgl. BGHZ 170, 378 = NJW 2007, 2993 Rn 4 ff. m.w.N. zu § 91a ZPO). Denn ihm lassen sich nach dem BGH zum Vollstreckbarerklärungsverfahren keine abschließenden Maßgaben für die Kostenentscheidung entnehmen. So setzt eine Kostentragungspflicht des Titelschuldners neben der – in § 788 Abs. 1 ZPO geregelten – Notwendigkeit der Kostenveranlassung gemäß § 40 Abs. 2 AUG zusätzlich voraus, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig und begründet war.

Auslandsbezug bleibt ohne Auswirkungen

Folge dieser Sichtweise des BGH ist, dass nach § 2 AUG die Kostenentscheidung nach § 243 FamFG zu treffen ist und damit nicht anders, als wenn es sich um eine rein nationale Unterhaltsvollstreckung handeln würde. Danach war aufgrund der Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

FoVo 6/2021, S. 120

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge