Die Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft stellt verfahrensrechtlich keinen gesonderten Auftrag dar. Daher kommt es auf die kostenrechtliche Ausgestaltung als eigenen Auftrag nicht an. Es entsteht deshalb keine Gebühr für einen nochmaligen Versuch einer gütlichen Erledigung.

LG Osnabrück, Beschl. v. 16.2.2021 – 9 T 18/21

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