Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 5 T 16/21)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 17. August 2021 werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21. April 2021 - 5 T 16/21 - und des Amtsgerichts Eschweiler vom 13. Januar 2021 - 61 M 1785/20 - wie folgt abgeändert:

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Kostenansatz aus der Rechnung vom 24. November 2020 (DRII-1032/20) dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der erhobenen Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG die ermäßigte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG angesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Stadtwerke A AG betrieb als Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. In diesem Zusammenhang beauftragte sie den hiesigen Beschwerdegegner als zuständigen Gerichtsvollzieher am 31. August 2020 mit Handlungen zur gütlichen Einigung nach § 802b ZPO, der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO sowie der Verhaftung des Schuldners nach dem etwaigen Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO.

Der Beschwerdegegner lud den Schuldner sodann mit Schreiben vom 9. September 2020 zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 2. Oktober 2020 und unterbreitete ihm dabei auch auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Zu dem Termin erschien der Schuldner nicht. Der Beschwerdegegner rechnete hierfür unter dem 2. Oktober 2020 u.a. eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 208 KV GKostG in Höhe von EUR 8,00 ab.

Nachdem am 27. Oktober 2020 durch das Amtsgericht Eschweiler Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen worden war, lud der Beschwerdegegner diesen mit Schreiben vom 5. November 2020 erneut zur Abgabe einer Vermögensauskunft und wies ihn dabei auf den vorliegenden Haftbefehl sowie erneut auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hin. Hierüber informierte er den Schuldner zudem auch in dem Termin am 24. November 2020, in welchem der Schuldner schließlich die Vermögensauskunft abgab. Hierfür stellte der Beschwerdegegner unter dem 24. November 2020 u.a. eine Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung in Höhe von EUR 16,00 in Rechnung (DRII-1032/20).

Die gegen die Berechnung der Gebühr Nr. 207 KV GvKostG gerichtete Erinnerung der Gläubigerin vom 7. Dezember 2020, mit der diese geltend gemacht hat, der Versuch einer gütlichen Einigung sei bereits mit der Kostennote vom 2. Oktober 2020 abgerechnet worden und eine nochmalige Abrechnung dürfe nicht erfolgen, weil es sich um denselben Auftrag handele, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2021 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 14. Januar 2021 hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gebühren nach Nr. 207, 208 KV GvKostG fielen stets an, wenn der Gerichtsvollzieher sich um eine gütliche Einigung bemühe. Von einem einheitlichen Auftrag sei nicht auszugehen, da die Vollziehung des Haftbefehls, in deren Rahmen die wiederholte Abrechnung der Gebühr erfolgt sei, gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG als besonderer Auftrag zu verstehen sei. Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG sei nicht vorzunehmen, da es sich bei der Vollziehung des Haftbefehls nicht um eine der dort genannten Maßnahmen handele.

Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde der Bezirksrevisorin verfolgt diese ihr Ziel, die Ansetzung der Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale zu streichen, weiter. Sie macht geltend, im Streitfall sei von einem einheitlichen Auftrag auszugehen, in dem der Versuch einer gütlichen Einigung nicht wiederholt abgerechnet werden könne. Die Vollziehung eines Haftbefehls sei kostenrechtlich nur hinsichtlich solcher Gebühren als eigener Auftrag zu bewerten, die wegen der Verhaftung des Schuldners anfielen. Nr. 207 KV KostG sei überdies nur einschlägig, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt werde, was im Streitfall nicht der Fall sei. Erfolge die Beauftragung demgegenüber zusammen mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen, richte sich die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG und komme danach nur in Betracht, wenn es sich bei diesen Maßnahmen um das Pfändungs- oder Vermögensauskunftsverfahren handele. Im vorliegenden Verhaftungsverfahren begründeten Maßnahmen der gütlichen Erledigung mithin keinen Gebührenanspruch.

II. Die nach Zulassung durch das Landgericht gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Landeskasse, hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war der Beschwerdegegner im Streitfall berechtigt, im Zusammenhang mit den am 24. November 2020 vorgenommenen Vollstreckungshandlungen eine weitere Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung anzusetzen, ...

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