Drittauskünfte nach § 802l ZPO

Die FoVo kann helfen! Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte nach § 802l ZPO erheben.

 

Hinweis

Die Voraussetzungen entsprechen den Eintragungsgründen nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO für das Schuldnerverzeichnis. Der Schuldner muss also entweder zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erschienen sein oder die Auskunft unberechtigt verweigert haben oder er hat das Vermögensverzeichnis zwar vorgelegt, es ergeben sich daraus aber keine zugriffsfähigen Vermögenswerte.

In diesen Fällen kann jedenfalls der Gläubiger, der die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt hatte, die Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Behördenauskünften beauftragen. In Betracht kommen

zur Ermittlung des Arbeitgebers ein Auskunftsersuchen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Beauskunftet werden der Name, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners,
zur Ermittlung der Konten – auch Bausparkonten –, bei denen der Schuldner Inhaber oder Verfügungsberechtigter ist, eine Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern,
 

Hinweis

Hat der Schuldner nur eine Verfügungsberechtigung, spricht dies dafür, dass er das Konto eines ihm nahestehenden Dritten nutzt, um die Kontopfändung zu umgehen. Es muss dann auf den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach §§ 662, 667 BGB zurückgegriffen werden, der nach §§ 829, 846 ZPO gepfändet werden kann (Nutzung Konten Dritter).

zur Ermittlung eines Pkw, bei dem der Schuldner Halter ist, eine Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt, wo die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG mitgeteilt werden können.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher von einem Gläubiger beauftragt werden kann, wenn dieser nicht selbst den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt hat, ist umstritten. Immer wieder wehren Gerichtsvollzieher solche Aufträge ab. Der BGH hat hierzu allerdings klar Stellung bezogen: Der Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen (BGH FamRZ 2019, 384 Rn 15; BGH NJW-RR 2019, 1079, Rn 8).

Die Gebühren des Gerichtsvollziehers

Für die Erhebung der Auskünfte bei den Behörden erhält der Gerichtsvollzieher eine Festgebühr von 13 EUR nach Nr. 440 KV GvKostG. Dabei fällt für den GV für jede einzelne der drei möglichen Auskünfte die Festgebühr an, wie sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 GvKostG explizit ergibt.

 

Hinweis

Nach einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung kann der GV dem Gläubiger auch "ältere" Daten übermitteln: Bei den Behörden erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem GV eingegangen sind, darf dieser nach § 802l Abs. 4 ZPO auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der GV hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist allerdings auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. In dem Fall der Weitergabe bereits vorhandener Daten mindert sich die Gebühr nach Nr. 442 KV GvKostG auf 5 EUR.

Die Auslagen nach § 708 KV GvKostG

Neben seinen Gebühren und der Allgemeinen Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG (20 % der zu erhebenden Gebühr, mindestens 3 und höchstens 10 EUR) kann der Gerichtsvollzieher auch seine Auslagen erstattet verlangen. Hierzu gehören nach Nr. 708 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GvKostG) auch die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlenden Gebühren. Hier ist nun nach den verschiedenen Auskunftsstellen zu unterscheiden:

Die Auskunftskosten bei den Trägern der Rentenversicherung betragen nach §§ 64 Abs. 1 S. 2, 74a Abs. 2 S. 1 SGB X derzeit 10,20 EUR. Die allgemeine Gebührenfreiheit für Auskunftsersuchen von Behörden in § 64 Abs. 1 S. 1 SGB X ist insoweit eingeschränkt worden.
Bei Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes fallen Gebühren nach § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Der Gebührentatbestand ergibt sich dann aus der Anlage 1 und hier den Ziffern 14. In Abhängigkeit von der Frage, ob die Auskunft automatisiert, teilautomatisi...

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