Unergiebige GV-Mitteilungen

Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung, so zeigt die Rückmeldung meist keine genauen Gründe für die Nichterledigung des Auftrages, für die fruchtlose Vollstreckung auf. Solche Informationen sind für den Gläubiger aber wichtig, um einerseits die weiteren Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung einschließlich des Kostenrisikos abschätzen zu können, um andererseits dem Schuldner aber auch unnötige Kosten und Nachteile durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu ersparen.

Protokollvorschriften

Der Gerichtsvollzieher hat nach § 762 Abs. 1 ZPO über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll anzufertigen, welches nach § 762 Abs. 2 ZPO u.a. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge enthalten muss. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet nach § 34 GVGA den Gläubiger über die Erledigung des Auftrages zur Zwangsvollstreckung. Näheres zum Vollstreckungsprotokoll regelt dann § 86 GVGA.

Wesentlich für den Gläubiger ist sein Abs. 6. Kann eine Pfändung nämlich überhaupt nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt im Protokoll der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist. Das ist formularmäßig so im Gerichtsvollzieherprotokoll vorgesehen.

Der Gläubiger kann etwas tun

Abweichend von dieser Formularangabe sind im Protokoll allerdings u.a. aufzuführen:

Sachen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat,
Art, Beschaffenheit und Wert der Sachen, wenn eine Austauschpfändung (§ 811a ZPO) in Betracht kommt, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer vorläufigen Austauschpfändung (§ 811b ZPO) abgesehen hat.
 

Hinweis

Hier ist der Gläubiger gefordert, im Vollstreckungsantrag schon Gegenstände zu benennen, deren Pfändung er erreichen und deren Nichtpfändung er begründet haben will. In Betracht kommen insbesondere Pkw, Motorräder, wertvolle Fahrräder und Sportgeräte und vor allem auch Elektronikgeräte.

Ungeachtet dessen hat aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung Minimalanforderungen an die Protokollierung von Vollstreckungshandlungen formuliert, die im nachfolgenden Musterschreiben ausgearbeitet sind.

 

Musterformulierung: Protokollierung von Vollstreckungshandlungen

Herrn Gerichtsvollzieher …

in …

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

II DR …

beantragen wir im Namen und in Vollmacht des Gläubigers mitzuteilen, aus welchem Grunde die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.

Mit der Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen haben Sie mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen ist. Einen Grund hierfür haben Sie nicht angegeben.

Nach § 34 GVGA hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger zunächst kostenfrei über die Erledigung des Auftrages zu informieren. Der BGH (Rpfleger 2004, 364 = InVo 2004, 284) hat dabei klargestellt, dass diese Mitteilung erkennen lassen muss, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.

Die an den Gläubiger gerichtete Mitteilung darf nach Auffassung des BGH nicht völlig ohne Aussagekraft sein (so schon richtig LG Ravensburg, Beschl. v. 9.9.2003 – 3 T 51/03). Denn sie dient dazu, dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, welche weiteren Schritte von ihm zu veranlassen sind.

Diesen Interessen des Gläubigers vermag Ihr Schreiben nicht zu genügen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass Sie überhaupt tätig geworden sind. Der Gläubiger wird jedoch nicht – noch nicht einmal durch eine formelhafte Wendung – darüber unterrichtet, weshalb der Zwangsvollstreckungsversuch gescheitert ist. Dafür sind verschiedene Gründe denkbar. So können Sie den Schuldner nicht angetroffen haben, weil dieser unter der angegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist. Die Amtshandlung kann weiter deshalb ohne Erfolg geblieben sein, weil Sie keine pfändbare Habe vorgefunden haben, eine Durchsuchung ergebnislos verlaufen ist (§ 758 ZPO) oder eine Vollstreckung nur zur Unzeit hätte vorgenommen werden können (§ 758a ZPO). Auch ist nicht erkennbar, ob die Pfändung an § 803 Abs. 2 oder etwa § 811, hier insbesondere Nr. 1 und/oder Nr. 5 ZPO gescheitert ist. Ohne diese zusätzlichen Informationen kann der Gläubiger aber nicht beurteilen, welche Möglichkeiten bestehen, seine Forderung gegen den Schuldner doch noch durchzusetzen. Erst auf ihrer Grundlage kann er entscheiden, welche Maßnahmen – Anschriftenermittlung, ggfs. auch nach § 755 ZPO, Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung, Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft, Beantragung der auskömmlichen Verwertung nach § 825 ZPO, Nachweis eines höheren Verkehrswertes, Beantragung der Austauschpfändung – dazu erforderlich und von ihm entspre...

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