Der vom BGH konkret entschiedene Fall betrifft ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Gleichwohl erfasst er auch den Fall der Einzelvollstreckung.
In § 580c ist schon einiges eingerechnet
Grundsätzlich unterliegt das Arbeitseinkommen nur insoweit nicht der Pfändung, wie sich ein Pfändungsfreibetrag aus § 850c ZPO ergibt. In diesem Pfändungsfreibetrag sind die gewöhnlichen Belastungen eines gewöhnlichen Arbeitnehmers enthalten.
Tatsächlich kann es allerdings sein, dass der Schuldner außergewöhnliche Mehraufwendungen hat. Hier kann der Schuldner eine entsprechende Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850 f Abs. 2 ZPO erreichen. Dabei kennt das Gesetz drei Fallkonstellationen:
▪ | Eine Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn er unter Ausnutzung des Pfändungsschutzbetrages nicht zumindest so viel behält, wie er als individuelle Sozialhilfe erhalten würde, § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO. | ||||||||||||||||||||||||||||||
▪ | Der Schuldner hat besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse, die zu befriedigen sind, § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO. Übersicht: Das sind anerkennenswerte besondere Bedürfnisse
Übersicht: Das sind keine anerkennenswerte besondere Bedürfnisse
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▪ | Die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel genügen nicht, um seine laufenden Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, weil sich auch hier besondere Unterhaltspflichten ergeben. |
Achten Sie auf Glaubhaftmachung!
Von dem Schuldner ist zu verlangen, dass er den Mehraufwand nachweist, zumindest im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht, d.h. entsprechende Unterlagen vorlegt und die Richtigkeit der weiteren Tatsachen an Eides Statt versichert.
In allen Fällen ist zu beachten, dass die gesetzliche Regelung ausdrücklich vorsieht, dass überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen dürfen.
Übersicht: Entgegenstehende überwiegende Belange des Gläubigers
Der Gläubiger ist zum eigenen Unterhalt auf die Leistungen angewiesen. | KG VersR 1962, 174 |
Erhebliche eigene Unterhaltsverpflichtungen des Gläubigers, für deren Erfüllung er der Leistungen des Schuldners bedarf. | MüKo-ZPO/Schmid, 3. Aufl., § 850f Rn 10 |
Die Begleichung der Forderung zieht sich unangemessene Zeit hinaus, weil die Leistungen des Schuldners nicht einmal die Zinsen decken und eine Besserung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist. | Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850f Rn 7 |
Der Gläubiger müsste ohne die Leistungen des Schuldners seinerseits Sozialhilfe in Anspruch nehmen. | Schuschke/Walker, 4. Aufl., § 850f Rn 9 |
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