Bei dem Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handelt es sich nach Ansicht des LG nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Wenn im Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis eine Beschwerde eingelegt wurde und sodann die Zwangsvollstreckung durch vollständige Befriedigung des Gläubigers und Ausgleich aller Kosten endgültig beendet ist, ist eine Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht mangels gesetzlicher Regelung zur Kostentragung nicht zu treffen. Weder greifen §§ 91, 91a ZPO noch § 788 ZPO.

FoVo 5/2020, S. 100

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