Warm- oder Kaltmiete?

Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung beantwortet diese Frage. Art. 240 § 2 EGBGB gewährt ein Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug. Es liegt deshalb nahe, auf die Betrachtungsweise zu § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB abzustellen. Danach betrifft der Rückstand die gesamte Mietzahlung, also die Grundmiete zuzüglich der Nebenkosten (BGH NJW 2014, 52, Rn 22 – zitiert nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. 2020, § 543 Rn 23 und § 535 Rn 72).

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