Pfändung aller Rechte aus der Kfz-Versicherung

Die Gläubigerin beantragte mit einem PfÜB-Antrag unter anderem die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus dem Haftpflicht-, Teilkasko- und Kaskoversicherungsvertrag für ihren Pkw auf Rückvergütung wegen Unfallfreiheit, Rückzahlung bereits gezahlter Versicherungsprämien bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages und das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages selbst.

AG: Kündigungsrecht nicht pfändbar

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das AG den Antrag zurückgewiesen, soweit auch das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages selbst gepfändet werden soll. Zur Begründung führt es aus, dass das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages ein nicht pfändbares Gestaltungsrecht darstelle. Ein Anspruch auf Beitragsrückvergütung und auf Erstattung eines zu viel gezahlten Prämienbetrages sei als Geldforderung zwar pfändbar. Diese Pfändung berechtige den Gläubiger jedoch nicht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen oder auch nur umzugestalten. Bei dem Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages selbst handelte es sich nicht um einen Annex des gepfändeten Anspruchs, sondern um das genaue Gegenteil. Als Vermögenswert pfändbar seien lediglich die Ansprüche auf Rückvergütung wegen Unfallfreiheit und Rückzahlung bereits gezahlter Versicherungsprämien bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages. Diese Rechte seien untergeordnete Bestandteile des ansonsten nicht pfändbaren Versicherungsvertrages, welchem kein selbstständiger Vermögenswert zukomme. Gegen den Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge