Leitsatz

1. Bei einer Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung liegt in Höhe der Beiträge zu der Direktversicherung kein pfändbares Einkommen vor.

2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) über das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet. In einem solchen Fall liegt in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung i.S.v. § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO.

BAG, Beschl. v. 14.10.2021 – 8 AZR 96/20

1 Der Fall

Vollstreckung in Arbeitseinkommen

Der Gläubiger und Kläger ist der geschiedene Ehemann der Streitverkündeten, der Schuldnerin. Die Beklagte ist deren Arbeitgeberin und damit Drittschuldnerin. Die monatliche Bruttovergütung der Schuldnerin bei der Beklagten belief sich im Jahr 2016 auf 3.020,00 EUR.

Im Rahmen der Scheidung des Klägers und der Streitverkündeten war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem Baudarlehen gekommen. In diesem Zusammenhang wurde die Schuldnerin durch Versäumnisbeschluss des AG – Familiengericht – zur Zahlung von 22.679,60 EUR nebst Zinsen an den Gläubiger verpflichtet. Der erwirkte aufgrund dieses Versäumnisbeschlusses am 24.11.2015 einen PfÜB über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin bei der Beklagten. Der PfÜB wurde der Drittschuldnerin Ende des Jahres 2015 zugestellt. Ab Dezember 2015 leistete sie aufgrund des PfÜB monatliche Zahlungen an den Gläubiger.

Streit um den Umfang der Pfändung

Die Parteien streiten nun im Wege der Drittschuldnerklage darüber, ob die monatlich von der Beklagten aufgrund einer mit der Schuldnerin vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie in eine von der Drittschuldnerin zugunsten der Schuldnerin abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin gehört.

Hintergrund: Entgeltumwandlung nach Zustellung des PfÜB

Im Mai 2016 schlossen die Schuldnerin und die Drittschuldnerin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Drittschuldnerin, Begünstigte ist die Schuldnerin. Der von der Beklagten monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 EUR.

Drittschuldnerin geht von niedrigerem Nettoeinkommen aus

Auch in der Folgezeit leistete die Drittschuldnerin aufgrund des PfÜB monatliche Zahlungen an den Kläger, allerdings ließ sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Streitverkündeten den monatlichen Versicherungsbeitrag i.H.v. 248,00 EUR unberücksichtigt. Der Gläubiger verlangt die Auskehr der 248 EUR monatlich als zusätzlichen pfändbaren Betrag. Nach Zustellung des PfÜB sei eine Entgeltumwandlung zu seinen Lasten nicht mehr möglich. Das entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 850h ZPO. Das Vorgehen der Schuldnerin sei ihm gegenüber sittenwidrig. Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und macht geltend, dass ihr der Aufbau einer Altersvorsorge nicht verweigert werden könne.

Instanzgerichte entscheiden unterschiedlich

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Gläubigers hat das LAG die Schuldnerin verurteilt, an den Gläubiger rückständige 1.648,00 EUR für die Zeit von Mai 2016 bis Juli 2018 nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, ab August 2018 für die Dauer der Beschäftigung der Streitverkündeten bei ihr die pfändbaren Beträge des Einkommens der Streitverkündeten an den Kläger zu zahlen bis zum vollständigen Ausgleich von 20.382,35 EUR nebst Zinsen mit der Maßgabe, dass die Beiträge an die Direktversicherung das pfändbare Einkommen der Streitverkündeten nicht reduzieren, sondern dem Bruttoeinkommen hinzuzurechnen sind. Im Übrigen hat das LAG die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Schuldnerin die vollständige Abweisung der Klage.

2 II. Aus der Entscheidung

BAG lässt pfändungsschädliche Entgeltumwandlung zu

Die monatlich von der Beklagten aufgrund der mit der Streitverkündeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie in die von der Beklagten zugunsten der Streitverkündeten abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) gehört nicht zum pfändbaren Einkommen der Streitverkündeten i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Streitverkündete und die Beklagte die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst getroffen haben, nachdem der Beklagten der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG vom 24.11.2015 zugestellt worden war.

Entgeltumwandlung reduziert rechtliches Arbeitseinkommen

§ 850 Abs. 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschrift...

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