Bei der Entgeltumwandlung verzichtet die/der Beschäftigte auf einen Teil ihres/seines künftigen Entgelts. In Höhe dieses Entgeltverzichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an die VBL zu zahlen. Dadurch entsteht eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. In Pfändungsfällen ist bzgl. der Entgeltumwandlung zu unterscheiden, ob die Entgeltumwandlung vor oder nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vereinbart wurde:

  • Entgeltumwandlung vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Auf das umgewandelte Entgelt nach § 3 Abs. 2 TV EntgeltU-B/L entstehen keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO. Das pfändbare Einkommen wird deshalb auf der Basis des um die Entgeltumwandlung verminderten Bruttoentgelts berechnet[1].
  • Entgeltumwandlung nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Auf das umgewandelte Entgelt, das den Höchstbetrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgeltUB/L übersteigt, entstehen pfändbare Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO. Entsprechende Anträge auf Entgeltumwandlung sind grundsätzlich abzulehnen.

Die Hinweise unter Ziffer 13 des Rundschreibens vom 29. August 2011 werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

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