Formale Voraussetzungen des § 888 ZPO?

Das Gericht bejaht zunächst die formalen Voraussetzungen des Vollstreckungsantrages. Dem ist auch der Schuldner nicht entgegengetreten. Ohne Erfolg wendet der Schuldner aber ein, zu weitergehender Auskunft bzw. Belegvorlage deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil er an die Gläubiger Kindesunterhalt nach den Höchstsätzen der Düsseldorfer Tabelle zahle und diese einen weitergehenden Bedarf nicht dargelegt hätten. Diese Einwendungen, die der Entscheidung im Erkenntnisverfahren nicht zu Grunde gelegt werden konnten, weil der Schuldner sie erstmals im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht hat, sind im Verfahren nach § 888 ZPO – Zwangsvollstreckung zur Erfüllung einer nicht vertretbaren Handlung – nicht zu berücksichtigen. Denn durch sie wird das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in dem von den Gläubigerinnen in dem Erkenntnisverfahren geltend gemachten Umfang aus materiellrechtlichen Gründen in Abrede gestellt, was im Verfahren der Zwangsvollstreckung nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln InVo 2001, 70). Dessen ungeachtet kann selbst eine im Zusammenhang mit der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft zu Unrecht erfolgte Verurteilung zur Vorlage von Belegen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr beanstandet werden (vgl. OLG München FamRZ 1992, 1207). Solche Einwendungen sind vielmehr einem nachfolgenden Betragsverfahren vorbehalten.

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