unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht. Auskunftsverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Der zur Auskunft Verpflichtete schuldet dem Auskunftsgläubiger die Bekanntgabe der nach dem Titel zu erbringenden Informationen in einer Form, aus der der Gläubigerohne weiteres die erforderlichen Angaben entnehmen kann. Diesem Erfordernis genügt es nicht, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Sammlung von Material zur Verfügung stellt, aus welcher dieser sich die Daten und Informationen erst heraussuchen und zusammenstellen muss, die ihm letztlich die nach der Auskunftsverpflichtung geschuldete Kenntnis vermitteln.
2. Der Einwand, bestimmte, ihm im Titel vorgeschriebene Angaben seien nicht erforderlich (hier: zur Berechnung eines Schadens), ist dem Auskunftsschuldnerim Vollstreckungsverfahren grundsätzlich verwehrt.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 512230 |
InVo 2001, 70 |
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