Schiedsspruch vollstreckbar machen

Angesichts einer langen Verfahrensdauer vor Gericht, eines häufig Zeit und Kosten verschlingenden Rechtsweges sowie der nicht immer vorhandenen Spezialisierung des Gerichtes gewinnen Schiedsverfahren in der Praxis eine immer größere Bedeutung. Die Parteien können eine Streitfrage in "einer Instanz" zeitnah klären, indem sie sich auf ein Schiedsverfahren nach den §§ 1042 ff. ZPO einigen und/oder eine eigene Schiedsordnung vereinbaren. Indem das Gericht neben einem Juristen auch mit Sachverständigen besetzt wird, kann einerseits die besondere Fachkompetenz des Gerichtes hergestellt werden, andererseits eine langwierige externe Begutachtung vermieden werden.

Das Schiedsverfahren schließt dann mit einem streitigen Schiedsspruch, vergleichbar einem Urteil, oder einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, vergleichbar einem Vergleich, ab. In beiden Fällen kann sich hieraus ein Vollstreckungstitel nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 1060 Abs. 1 ZPO ergeben, sofern der Schiedsspruch nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar erklärt wird. Zuständig für die Vollstreckbarkeitserklärung ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO regelmäßig das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das schiedsgerichtliche Verfahren stattgefunden hat, wenn nicht in der Schiedsvereinbarung ein anders Oberlandesgericht bezeichnet wurde. In diesem Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen, d.h. wesentliche rechtsstaatliche Mängel vorliegen. Insoweit kann das Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung mittelbar auch dazu dienen festzustellen, dass solche Mängel nicht vorliegen.

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Das OLG Stuttgart umschreibt, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner dann die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarkeitserklärung zu tragen hat. Für die Praxis ist es besser, wenn die Parteien zumindest bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch vereinbaren, dass der Schuldner einem Antrag nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht entgegentritt und auch diese Kosten trägt. Dies ist ohne weiteres vermittelbar, weil das Schiedsverfahren zwar einer schnelleren und in der Regel auch kostengünstigeren Streitbeilegung dienen, in der Schaffung des Vollstreckungstitels aber nicht hinter das staatliche Gerichtsverfahren zurücktreten soll. Dies gilt insbesondere bei Dauertiteln, d.h. im Bereich von Unterlassungs-, Duldungs- oder dauerhaften Handlungsverpflichtungen.

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