Folge dieser Anpassungen der Pfändungsfreibeträge ist ein erweiterter Pfändungsschutz für den Schuldner, der die Zwangsvollstreckung erneut erschwert. Dies verlangt sowohl nach einem optimierten vorgerichtlichen Inkasso als auch nach einem optimierten Vorgehen in der Zwangsvollstreckung.

 
Hinweis

Für die Zwangsvollstreckung muss der Gläubiger insbesondere prüfen, inwieweit er weitere Schuldner einbinden kann, etwa durch die Einbeziehung des Ehegatten in die Verpflichtung nach § 1357 BGB, oder auch privilegierte Pfändungsmethoden nutzt.

§ 850f Abs. 2 ZPO wo möglich nutzen

Insbesondere ist es unabdingbar, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Forderung nicht – auch – aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründen lässt. Dies führt nach § 850f Abs. 2 ZPO dazu, dass § 850c ZPO nicht zur Anwendung kommt, d.h. auch die erhöhten Pfändungsfreigrenzen sich nicht auswirken können. Nach § 850f Abs. 2 ZPO darf der Schuldner in diesem Fall nur diejenigen Teile seines Arbeitseinkommens pfändungsfrei behalten, die er für seinen notwendigen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt (hierzu auch FoVo 2009, 36; 2008, 209). Der notwendige Unterhalt wird durch das individuelle Sozialhilfeniveau bestimmt, so dass also eine fiktive Vergleichsrechnung durchzuführen ist.

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