OLG korrigiert das LG im Sinne des Gläubigers

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das LG hat den Klägern zu Unrecht einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagten haben die Kosten gemäß §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO insgesamt zu tragen.

Die Umstellung des Zahlungsantrags auf den – dann anerkannten – Feststellungsantrag war gemäß § 263 ZPO zulässig. Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen (vgl. BGH v. 28.1.1981 – VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275 Rn 29 f.; BGH v. 13.12.2012 – IX ZR 97/12 Rn 13, juris).

Klageänderung schließt Klagerücknahme aus

Die zulässige Klageänderung schließt eine Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aus. §§ 263 f. ZPO erfassen den Vorgang der Klageänderung grundsätzlich abschließend; für die Anwendung des § 269 ZPO ist daneben kein Platz (vgl. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 263 Rn 47 m.w.N.).

Auch wenn der ursprüngliche Zahlungsantrag einen höheren Streitwert hatte als der Feststellungsantrag, ist der Ausnahmefall einer quantitativen Klagebeschränkung vorliegend nicht gegeben (siehe dazu MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 264 Rn 23; BeckOK-ZPO/Riedel, 44. Ed. Stand 1.3.2022, § 264 Rn 4 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 264 Rn 3 ff.). Danach ist die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hier nicht anwendbar, zumal die Beklagten den Feststellungsantrag anerkannt haben

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