AG meint, nach billigem Ermessen zu entscheiden

Als Richtschnur für die Nichtberücksichtigung eines Angehörigen bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags bietet es sich an, auf den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO von derzeit 1.402,28 EUR abzustellen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Unterhaltsberechtigte als Auszubildende Einkünfte in dieser Höhe erzielt.

Nach Auskunft der Schuldnerin unterhält sie ihre Tochter weiterhin allein, was darauf schließen lässt, dass sie weiterhin mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, die Entscheidung über den Antrag in Anlehnung an den Freibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO zu treffen. In derartigen Fällen soll die Berechnung des Freibetrags des Unterhaltsberechtigten vielmehr an den sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung ausgerichtet werden, wobei regelmäßig ein sog. Besserungszuschlag in einer Größenordnung von 30–50 % zu gewähren ist (BGH NJW 2005, 3282; NZI 2020, 896).

600 EUR als Schwelle für die vollständige Nichtberücksichtigung

Ausgehend von einem derzeit nach § 28 SGB XII bzw. SGB II geltenden Eckregelsatz i.H.v. 451 EUR (Stand: 1.1.2023) für bedürftige Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft bedeutet dies, dass ein Unterhaltsberechtigter, der mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, dann bei der Berechnung des pfändbaren Schuldnereinkommens gänzlich außer Betracht bleibt, wenn er über ein Einkommen von circa 600 EUR verfügt.

AG sieht den Mindestlohn für Auszubildende

Der Mindestlohn für Auszubildende beträgt 2023 im ersten Ausbildungsjahr 620 EUR brutto und erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr auf 732,00 EUR. Unabhängig davon, in welchem Ausbildungsjahr sich die Tochter der Schuldnerin befindet, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Einkünfte dem vom BGH empfohlenen Betrag mindestens entsprechen.

Dem Antrag des Gläubigers war daher stattzugeben.

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