Ausgangspunkt ist § 788 ZPO

Für die Berücksichtigung der Kosten in der Forderungspfändung ist von § 788 ZPO auszugehen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach dessen Abs. 1 S. 1, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.

Der Kostenansatz ist dabei nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Dies geschieht durch die Vorlage des Vollstreckungstitels sowie der auf dessen Vollstreckung gerichteten Zusammenstellung der Vollstreckungskosten.

Belege müssen nur im Ausnahmefall vorgelegt werden

Außerhalb des vereinfachten Antrages nach § 829a ZPO – der hier nicht in Betracht kam, weil ein Versäumnisurteil und nicht ein Vollstreckungsbescheid Grundlage der Zwangsvollstreckung ist – müssen grundsätzlich keine Belege vorgelegt werden. Das zeigt im ersten Schritt die begrenzte Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans.

Ungeachtet dessen muss selbstverständlich auch die Aufstellung der Vollstreckungskosten ausweisen, um welche Art der Vollstreckungskosten es sich handelt, sodass hieraus auch ersichtlich wird, dass u.a. die Pfändung des Kontoguthabens (auch) wegen einer gezahlten Vorschussleistung nach § 4 GvKostG gefordert wird.

Fundstelle nur teilweise richtig zitiert

In der Sache nicht zu beanstanden ist die durch die Literaturstelle belegte Auffassung, dass für die Berücksichtigung eines Kostenansatzes nach § 788 ZPO die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO. Das ergibt sich einerseits aus § 788 Abs. 2 ZPO, in dem die Kosten von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers auch entsprechend in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden können. Es ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 788 ZPO, nicht immer wieder eine Titulierung der Kosten zeit- und kostenaufwändig betreiben zu müssen, wenn der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch nach §§ 280, 286 BGB (Verzug) durch den titulierten Anspruch und dessen fortgesetzte Nichterfüllung sicher feststeht.

Die Fundstelle besagt aber auch nur genau dies – d.h. die Anwendung der gleichen Grundsätze wie im Kostenfestsetzungsverfahren – und nicht zugleich auch, dass damit ein Vorschuss in einer anderweitigen Vollstreckungssache keine Berücksichtigung finden kann. Die Nichtberücksichtigung des Vorschusses ist damit nicht begründet, was gegen das verfassungsrechtliche Anhörungsrecht sowie das Willkürverbot verstößt.

Dürfen Vorschüsse festgesetzt werden?

Es war also gesondert zu prüfen, ob im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens Vorschüsse berücksichtigt werden dürfen oder nicht. Das AG München hat dies in einer Entscheidung vom 21.4.1980 (33 M 2535/79 = DGVZ 1980, 142) einmal mit dem Leitsatz verneint, dass nach § 788 ZPO nur bereits entstandene Vollstreckungskosten beigetrieben werden können, nicht aber Vorschüsse zur Durchführung der Vollstreckung.

Tatsächlich ist die Entscheidung allerdings in keiner der gängigen Datenbanken im Volltext veröffentlicht, sodass schon nicht festgestellt werden kann, ob der Gläubiger im konkreten Fall – wie hier – einen von ihm bereits gezahlten Kostenvorschuss einziehen wollte oder die Zwangsvollstreckung betrieb, damit der Schuldner diesen Kostenvorschuss – vorab – entrichtete. Die beiden Fälle sind aber zu unterscheiden. Hat der Gläubiger den Vorschuss gezahlt, sind ihm die Vollstreckungskosten – gleich der Gerichtskostenvorauszahlung im streitigen Verfahren – bereits entstanden.

 

Hinweis

Da der Gerichtsvollzieher die weitere Vollstreckung nach § 4 Abs. 1 S. 2 GvKostG von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann, handelt es sich auch um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Dies gilt umso mehr, als der Gerichtsvollzieher nach § 4 Abs. 1 S. 1 GvKostG bei der Vorschussanforderung nur solche Kosten berücksichtigen darf, die voraussichtlich auch entstehen.

Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung sind Kosten i.S.d. § 788 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass zu den Kosten der Zwangsvollstreckung solche Aufwendungen gehören, die unmittelbar und konkret zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung gemacht werden (BGH, Beschl. v. 14.4.2005 – V ZB 5/05 Rn 8, juris). Es bedarf insoweit keiner näheren Begründung, dass die Zahlung eines angeforderten Kostenvorschusses der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dient, wenn der Gerichtsvollzieher seine weiteren Amtshandlungen davon abhängig macht.

Der BGH hat in der genannten Entscheidung die Berücksichtigung eines Kostenvorschusses für einen Zwangsverwalter nicht etwa deshalb abgelehnt, weil Vorschüsse schon grundsätzlich nach § 788 ZPO nicht berücksichtigt werden könnten, sondern weil im konkreten Fall der Vorschuss nicht der Durchsetzung des titulierten Anspruchs diente (BGH a.a.O. Rn 10). Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass der BGH sehr wohl von der Berücksichtigung eines Kostenvorschusses im Rahmen des § 788 ZPO ausgeht.

§ 788 ZPO verlangt nicht, dass die Kosten abschließend festst...

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