Nur institutionelle Statthalter von Interessen sind Anspruchsberechtigte

Wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann nach § 8 Abs. 1 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung droht.

Neben den Mitbewerbern, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und den berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts setzt das Gesetz den kollektiven Rechtsschutz als Möglichkeit ein, begrenzt ihn aber auf registrierte Verbände:

die rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
qualifizierte Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und die qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Art. 5 Abs. 1 S. 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.

FoVo 2/2024, S. 34 - 37

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