Energieforderung bleibt offen

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten.

Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, belieferte den Beklagten mit Gas und Wasser. Da der Beklagte ausstehende Rechnungen nicht zahlte, mahnte die Klägerin die offenen Beträge mehrfach erfolglos an.

Inkassodienstleister wird bis zum Widerspruch tätig

Anfang des Jahres 2019 beauftragte sie einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Nach weiteren vergeblichen Mahnungen beantragte dieser in Vertretung der Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids. Hiergegen erhob der Beklagte – ohne nähere Begründung – Widerspruch. Mit der weiteren gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte die Klägerin sodann einen Rechtsanwalt.

Erfolglose Klage auf Inkassokosten durch den Rechtsanwalt

Die auf Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 5.035,78 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor dem LG – vor welchem der Beklagte sich nicht zur Sache eingelassen hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war – Erfolg gehabt. Die von der Klägerin weiter eingeklagten Inkassokosten in Höhe von 480,20 EUR (1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale) hat das LG nur in Höhe der nicht auf die Prozessgebühr anrechenbaren Geschäftsgebühr (0,65 zuzüglich Auslagenpauschale), mithin in Höhe von 250,10 EUR nebst Zinsen, als erstattungsfähig angesehen und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung hat das LG diesbezüglich zunächst nicht zugelassen.

BVerfG kassiert die Rechtsmittelbeschränkung

Auf eine Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das BVerfG (16.4.2019 – 1 BvR 2373/19) wegen Verletzung von deren Recht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG die Entscheidung des LG insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Entscheidung über die Nebenforderungen (Inkassokosten) die Berufung nicht zugelassen worden ist. Hiernach hat das LG die Berufung zugelassen. Die auf Zahlung weiterer Inkassokosten in Höhe von 230,10 EUR nebst Zinsen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich deren vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

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