Unterschiede zur freihändigen Verwertung sehen

In der Zwangsversteigerung wird nicht selten der Versuch unternommen, eine bessere wirtschaftliche Verwertung dadurch zu erreichen, dass der Schuldner einer freihändigen Verwertung zustimmt. Häufig lassen sich so höhere Erlöse erzielen. Dies ist insbesondere dann anzustreben, wenn ein Versteigerungserlös nicht erkennbar ausreicht, um den Gläubiger zu befriedigen.

In einem solchen Fall gilt aber § 57a ZVG nicht. Der Erwerber tritt dann also umfänglich in den Mietvertrag ein und wäre damit auch an einen vertraglichen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung gebunden. Es muss also dann im freihändigen Verkaufsprozess geklärt werden, ob der Mieter motiviert werden kann, eine Aufhebungsvereinbarung zum Mietverhältnis zu schließen.

FoVo 2/2022, S. 37 - 40

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