Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 34, 274, 277 ff.; BGH NJW 1990, 3210 und BGH NJW-RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO bzw. § 1042 Abs. 2, § 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; für ausländische Schieds­sprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10.6.Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961 II S. 121) sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig.

Daran hat sich nach der Übertragung der Vollstreckbarkeitserklärung für Schiedssprüche in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nichts geändert. Für die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen einen Schiedsspruch ist ebenfalls das Oberlandesgericht zuständig.

BGH, 30.9.2010– III ZB 57/10

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