Verspätete Anmeldung macht Mehrarbeit

Wird in einem Insolvenzverfahren von einem Insolvenzgläubiger eine Forderung

nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet und einer Prüfung dieser Forderung im allgemeinen Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO) widersprochen oder
nach dem allgemeinen Prüfungstermin angemeldet,

so ist nach § 177 Abs. 1 InsO insoweit ein besonderer Prüfungstermin oder aber die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

Nach § 33 GKG, § 177 Abs. 1 S. 2 InsO erfolgt die zusätzliche Prüfung auf Kosten des säumigen Gläubigers. Dabei ist unerheblich, ob den säumigen Gläubiger ein Verschulden trifft oder nicht (OLG Dresden v. 24.1.2023 – 12 W 636/22; LG Krefeld v. 21.12.2016 – 7 T 152/16 sowie vom 9.2.2017 – 7 T 156/16; Sengl, in: BeckOK-KostR, 43. Ed. 1.10.2023, GKG KV 2340 Rn 4).

 

Hinweis

Dies ist allerdings für den Fall umstritten, dass der Gläubiger die Forderung rechtzeitig angemeldet, der Insolvenzverwalter diese allerdings übersehen hat. Es wird für diesen Fall vertreten, dass die Gebühr nicht entstehe (so Zenker, in: BeckOK-Insolvenzrecht, 29. Edition vom 15.10.2022, § 177 Rn 17) oder dass der Insolvenzverwalter der Kostenschuldner dieser Gebühr sei (so AG Leipzig v. 26.5.2008 – 406 IK 1219/07; Siebert, VIA 2017, 52, zitiert nach beck-online; Harbeck, jurisPR-InsR 7/2017 Anm. 5). Richtigerweise wird von der Kostenschuld des anmeldenden Gläubigers und einem möglichen Ersatzanspruch desselben gegen den Insolvenzverwalter wegen dessen pflichtwidrig unterlassener Berücksichtigung der rechtzeitigen Anmeldung auszugehen sein. Das verlangt die Formalisierung des Kostenrechts, das frei von materiellen Prüfungen bleiben soll.

Die Gerichtskosten für die nachträgliche Anmeldung

Für jeden Prüfungstermin fällt eine Gebühr nach Nr. 2340 KV GKG an. Die vom Insolvenzgericht tatsächlich gewählte Verfahrensart – mündlicher Prüfungstermin oder Prüfung im schriftlichen Verfahren – bleibt dabei für den Anfall der Gebühr unerheblich (Sengl, in: BeckOK-KostR, 43. Ed. 1.10.2023, GKG KV 2340 Rn 1). Eventuelle Veröffentlichungskosten werden nicht zusätzlich erhoben (KV 9004 amtliche Anmerkung), sie sind also inbegriffen. (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG KV 2340 Rn 2).

 

Hinweis

Für den Anfall der Gebühr ist auch unerheblich, welches Schicksal die Forderung nimmt, d.h. ob und in welcher Höhe es tatsächlich zu einer Feststellung kommt oder ob die beantragte Feststellung zurückgewiesen wird. Unerheblich ist auch, ob in dem zusätzlichen Prüfungsverfahren weitere von anderen Gläubigern verspätet angemeldete Forderungen geprüft werden (Sengl, in: BeckOK-KostR, 43. Ed. 1.10.2023, GKG KV 2340 Rn 2).

Kostentragung, Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht und wird fällig mit der tatsächlichen Durchführung der Forderungsprüfung (Sengl, in: BeckOK-KostR, 43. Ed. 1.10.2023, GKG KV 2340 Rn 5) und nicht bereits mit der Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter oder dem Eingang der entsprechenden Insolvenztabelle beim Insolvenzgericht. Diese allgemeine Sichtweise entspricht der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 2 GKG. Mithin entsteht im Falle der Forderungsprüfung im Prüfungstermin die Gebühr mit dem Aufruf der Forderung zur Prüfung und im Falle der Prüfung im schriftlichen Verfahren mit dem Zeitpunkt, ab dem die entsprechende (öffentliche) Bekanntmachung der Forderungsprüfung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO wirksam wird, da ab diesem Zeitpunkt der Forderung widersprochen werden kann (Sengl, in: BeckOK-KostR, 43. Ed. 1.10.2023, GKG KV 2340 Rn 2).

 

Hinweis

Ein gesonderter Kostenbeschluss des Insolvenzgerichts im Sinne einer Kostengrundentscheidung ist nicht erforderlich. (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG KV 2340 Rn 1). Vielmehr entsteht die Gebühr kraft Gesetzes.

Im Fall des Lesers ist die Gebühr also im Zeitpunkt der Forderungsprüfung im Jahr 2013 entstanden und fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt betrug sie 20 EUR. Mehr kann das Gericht dann aber auch nicht verlangen, da für die Höhe der Gebühr auf den Zeitpunkt des Entstehens, hier also der Prüfung, abzustellen ist.

Besondere Verjährungsvorschrift für Gerichtskosten

Die Gerichtskosten verjähren nicht nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, §§ 195, 199 BGB, sondern unterliegen der Sonderverjährungsvorschrift des § 5 GKG. Damit verschiebt der Staat den Verjährungsbeginn zu seinen Gunsten (Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, Rn 10).

Maßgeblich: Beendigung des Verfahrens

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 2. Hs. GKG wird die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt (kritisch dazu Lappe, NJW 2004, 2412), sondern muss – wie nach § 214 BGB auch ansonsten – eingewandt werden.

Bei Kostenbeträgen unter 25 EUR beginnt die Verjährung nach § 5 Abs. 3 S. 4 GKG weder erneut noch wird sie gehemmt. Im Übrigen ge...

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