Verurteilung zum Rückruf

Das LG hat die Schuldnerinnen auf die – auf behauptete Patentverletzung beim Vertrieb des Produkts "A-Diele" als "Outdoor-Aluminiumboden" gestützte – Klage der Gläubigerin mit rechtskräftigem Teil-Urteil dazu verurteilt, bestimmte Aluminium-Dielen zur Herstellung einer Abdeckvorrichtung nach dort näher angegebenen Maßgaben "zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen".

Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung

Auf Antrag der Gläubigerin hat das LG zur Erzwingung dieser den Schuldnerinnen auferlegten Handlungen Zwangsgelder jeweils in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise für je 500 EUR einen Tag – an dem gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der Schuldnerin zu 1 und an dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin zu 2 zu vollziehende – Zwangshaft, auferlegt.

Beschwerde über die Berechtigung der Vollstreckung

Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde, die eine Aufhebung dieses Beschlusses begehrt, teilen die Schuldnerinnen mit, ein Rückruf sei nicht möglich; in den Vertriebswegen befinde sich nichts mehr; die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse seien allesamt beim Endverbraucher verbaut und damit Eigentum der Endverbraucher geworden. Das LG hat entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

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