Freiwillige Corona-Prämie als Erschwerniszulage mit Voraussetzungen

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 182,99 EUR nebst Zinsen. Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer coronabedingten tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Corona-Prämie ist zunächst (gepfändeter) Arbeitslohn

Zwar war über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Schuldnerin hatte gegen den Beklagten im September 2020 auch unstreitig einen Anspruch auf Leistung einer Corona-Sonderzahlung i.H.v. 400 EUR und damit auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 Abs. 12 und 4 ZPO erworben. Soweit der Beklagte der Schuldnerin im Januar 2021 eine neue Lohnabrechnung für September 2020 erteilte, in der er die "Corona-Unterstützung" i.H.v. 400 EUR wieder in Abzug brachte, konnte er sich hierdurch nicht nachträglich einseitig von der vorbehaltlos zugesagten Leistung lösen.

Aber: Bestimmte Anteile des Arbeitseinkommens sind unpfändbar

Die Forderung der Schuldnerin gegen den Beklagten auf Zahlung der "Corona-Unterstützung" gelangte jedoch wegen Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse der Schuldnerin. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse, wobei nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend gelten. Die vom Beklagten an die Schuldnerin geleistete "Corona-Unterstützung" ist als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden.

Keine Unpfändbarkeit nach § 850a Nr. 2 ZPO

Die vom Beklagten an die Schuldnerin gezahlte "Corona-Unterstützung" ist nicht nach § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar. Nach § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treu(e)gelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Der Beklagte hat die "Corona-Unterstützung" aber weder als zusätzliche Leistung für die Dauer eines Urlaubs der Schuldnerin i.S.v. § 850a Nr. 2 ZPO noch als Zuwendung aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses i.S.v. § 850a Nr. 2 ZPO erbracht. Unter den Begriff der Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses fallen Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass, z.B. einem Betriebsjubiläum oder einem ganz außergewöhnlichen Erfolg des Betriebes gewährt (BAG 30.72008 – 10 AZR 459/07). Die vom Beklagten erbrachte Leistung hatte indes keinen Bezug zu einem (Betriebs-)Ereignis im Betrieb des Beklagten.

Bei der vom Beklagten gezahlten "Corona-Unterstützung" handelt es sich auch nicht um ein Treu(e)geld i.S.v. § 850a Nr. 2 ZPO. Treu(e)gelder sind die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus Anlass langjähriger Betriebszugehörigkeit gewährten Zuwendungen, insbesondere Zahlungen anlässlich eines Jubiläums (BAG a.a.O.). Danach stellt die Leistung des Beklagten an die – im Übrigen nur für die Dauer eines halben Jahres bei ihm beschäftigte – Schuldnerin kein Treu(e)geld i.S.v. § 850a Nr. 2 ZPO dar.

Aber unpfändbar als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO

Die von dem Beklagten an die Schuldnerin im September 2020 gezahlte "Corona-Unterstützung" i.H.v. 400 EUR ist jedoch als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Ihr Zweck liegt in der Kompensation einer coronabedingten tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung. Die Zahlung übersteigt auch nicht den Rahmen des Üblichen.

Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Danach kann eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Corona-Prämie im Einzelfall eine Erschwerniszulage i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO sein. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Leistung in der Kompensation einer coronabedingten tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt.

Aus Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften ergibt sich, dass eine Erschwernis i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO eine besondere Belastung bei der bzw. durch die Erbringung der Arbeitsleistung voraussetzt (vgl. BAG 23.8.2017 – 10 AZR 859/16; in diesem Sinne auch BGH 29.6.2016 – VII ZB 4/15). Es muss sich dabei um eine im Einzelfall tatsächlich gegebene Erschwernis handeln. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss dies...

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