Die Entscheidung des OLG zeigt auf, dass der Schuldner durch Rechtsmittel und eine anschließende Verzögerung des Verfahrens den Eintritt der Verjährung nicht provozieren kann.

Grundlagen der Unterlassungsvollstreckung

Handelt der Schuldner einer titulierten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er nach § 890 Abs. 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf dabei den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Androhung vor der Festsetzung

Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss das Ordnungsmittel angedroht worden sein, bevor es festgesetzt werden darf. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

Bestenfalls wird die Androhung schon in die vollstreckbare Ausgangsentscheidung aufgenommen, was einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraussetzt. Darauf kann bei einem Verstoß unmittelbar ein Vollstreckungsantrag folgen.
Fehlt es an der Androhung im Vollstreckungstitel, muss die Androhung auf einen isolierten Antrag des Gläubigers (BGH v. 7.6.2018 – I ZB 117/17) im Beschlusswege, nach Anhörung des Schuldners, § 891 ZPO, und Zustellung des Beschlusses erst nachgeholt werden, bevor ein Vollstreckungsantrag gestellt werden kann. Es ist offensichtlich, dass diese Verfahrensweise nach einem Verstoß zu einer wesentlichen Verzögerung führt und deshalb tunlichst vermieden werden sollte.

FoVo 1/2022, S. 18 - 20

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