Herausgabeanspruch pfänden

Auf den Schmuck im Pfandhaus kann ggfs. im Wege der Doppelpfändung zugegriffen werden.

Einerseits kann der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen das Pfandhaus nach §§ 829, 846, 835 ZPO gepfändet werden.
Andererseits muss der Gläubiger aber zur Realisierung den Pfandschein vorlegen, der von dem Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung herauszuverlangen ist, wenn der Schuldner diesen nicht freiwillig herausgibt.

Folge der Forderungspfändung ist dann der Auskunftsanspruch gegen die Drittschuldnerin nach § 840 ZPO und die Auskunfts- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin nach § 836 Abs. 3 ZPO.

Wirtschaftlichkeit prüfen

Für die Praxis muss allerdings geprüft werden, ob dies insgesamt wirtschaftlich erscheint. Die Auslösung im Pfandhaus gelingt nur gegen Rückzahlung des erlangten Betrages nebst Zinsen. Dann müssen die Schmuckstücke noch verwertet werden. Insgesamt könnte sich deshalb kein wirklicher Ertrag ergeben. Das muss im Einzelfall abgewogen werden.

 

Tipp

Allerdings darf die Wirkung des Vollstreckungsdruckes nicht unterschätzt werden, wenn der Schmuck über den materiellen Wert hinaus für den Schuldner auch noch einen immateriellen Wert hat.

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