Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Nachdem der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist, hat der Gerichtsvollzieher angeordnet, ihn von Amts wegen in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, weil er im Sinne von § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.

Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 18.6.2018 um 11.50 Uhr per Einwurf zugestellt worden. Der Schuldner legte gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein. Er wendet die Erfüllung der Forderung, die mangelnde Legitimation des Gläubigervertreters und das Unterschreiten der 500-EUR-Wertgrenze ein. Der angehörte Gläubiger hat sich nicht geäußert.

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